Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 13 Abfertigung im Todesfall
Übersicht
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Rz | |||
I. | Gesetzliche Regelung | ||
A. | Arbeitsrechtliche Regelung | 1–3 | |
B. | Unterhaltsrechtliche Fragen | 4–10 | |
C. | Erbrechtliche Fragen | 11, 12 | |
II. | Kollektivvertragliche Regelung | 13, 14 | |
III. | Abgabenrechtliche Behandlung | 15 |
I. Gesetzliche Regelung
A. Arbeitsrechtliche Regelung
1
Das Abfertigungsrecht der Angestellten in § 23 AngG ist – wenn auch noch für Jahrzehnte – auslaufendes Recht, denn der Anspruch auf eine Abfertigung wurde als „Abfertigung neu“ sondergesetzlich im BMSVG geregelt. Der „Abfertigung alt“ des § 23 AngG unterliegen damit nur jene Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitsantritt vor dem erfolgt ist, und der Angestellte nicht einen Umstieg in das Abfertigungsrecht des BMSVG vereinbart hat.
Die „Abfertigung alt“ steht dem Angestellten nicht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, sondern nur bei bestimmten Beendigungsarten. Die „Abfertigung neu“ wird hingegen von einer betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) verwaltet und die vom Arbeitgeber an die BV-Kasse geleisteten Beiträge verfallen keinesfalls, sondern bleiben dem Arbeitnehmer (bzw seinen Erben) jedenfalls erhalten.
2
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers aufgelöst wird, bestimmt § 23 Abs 6 AngG: „Wird...