Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 12 Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss (13. und 14. Gehalt)
Übersicht
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Rz | |||
I. | Allgemeines | 1, 2 | |
II. | Anspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis | ||
A. | Bemessungsgrundlage | 3–4 | |
B. | Fälligkeit | 5–8 | |
C. | Höhe | 9–11 | |
D. | Anrechnung überkollektivvertraglicher Leistungen | 12 | |
III. | Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | 13, 14 |
I. Allgemeines
1
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld (13. Gehalt) oder einen Urlaubszuschuss (14. Gehalt); dieser richtet sich vielmehr nach den kollv-lichen Bestimmungen. Die Regelung des § 16 AngG begründet somit keinen Anspruch auf eine Remuneration (, Arb 8806). Dass praktisch alle KollV Sonderzahlungen vorsehen, hängt mit der steuerlichen Begünstigung zusammen (§ 67 Abs 1 und 2 EStG).
2
Anders als für die Arbeiter sind die Bestimmungen zum Urlaubszuschuss nicht gesetzlich (im BUAG) geregelt, sondern finden sich im KollV.
II. Anspruch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis
A. Bemessungsgrundlage
3
Grundsätzlich ist der Sonderzahlung jenes Gehalt zugrunde zu legen, das in dem Monat gebührt, für das in § 12 Z 5 KollV Bauindustrie/Baugewerbe die Auszahlung vorgesehen ist. Vorrückungen des Angestellten führen daher nicht dazu, dass die Sonderzahlung aliquotiert wird, sondern sind in voller Hö...