Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 11 Höhe der Entlohnung

Wiesinger

Übersicht


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Rz
I.
Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt
A.
Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter
1
B.
Ist-Gehalt
1a
II.
Verpflichtende Erhöhungen des Gehalts im aufrechten Arbeitsverhältnis
 
A.
Überblick über die Erhöhungstatbestände
2
B.
Erhöhung des Gehaltes beim KollV-Abschluss
3, 4
C.
Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe
5–7
D.
Zeitvorrückung in derselben Beschäftigungsgruppe („Biennalsprung“)
8–12
III.
Gehalt bei Ein- oder Austritt während des Monats
13

I. Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt

A. Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter

1

Das kollv-liche Mindestgehalt richtet sich nach der Gruppenzugehörigkeit und dem Gruppenalter. Die Bestimmungen zur Gruppenzugehörigkeit enthalten die §§ 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie, die Bestimmungen zum Gruppenalter finden sich in § 10 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.

B. Ist-Gehalt

1a

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch ein höheres Gehalt vereinbaren (Ist-Gehalt). Es kann auch eine andere Berechnungsart des Gehalts vereinbart werden, solange das vereinbarte Gehalt im Ergebnis für den Angestellten besser (also höher) ist als das sich aus dem KollV ergebende Mindestgehalt (). Dies kann zB dann der Fall sein, wenn mit dem Angestellten ein an sich unter-kollv-liches Fixum und eine Provision vereinbart wird, solange beide Gehaltsbestandteile zusammen mindestens das kollv-liche Mindestgehalt ergeben (bei zwölfmal im Jahr bezahlten Provisionen ist aber zu beachten, dass das kollv-liche Mindestgehalt 14 Mal im Jahr zusteht und dadurch das Jahresmindestgehalt nicht unterschritten werden darf).

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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