Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 11 Höhe der Entlohnung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt | ||
A. | Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter | 1 | |
B. | Ist-Gehalt | 1a | |
II. | Verpflichtende Erhöhungen des Gehalts im aufrechten Arbeitsverhältnis | ||
A. | Überblick über die Erhöhungstatbestände | 2 | |
B. | Erhöhung des Gehaltes beim KollV-Abschluss | 3, 4 | |
C. | Vorrückung in eine höhere Beschäftigungsgruppe | 5-7 | |
D. | Zeitvorrückung in derselben Beschäftigungsgruppe („Biennalsprung“) | 8-12 | |
III. | Gehalt bei Ein- oder Austritt während des Monats | 13 |
I. Kollektivvertragliches Mindestgehalt und Ist-Gehalt
A. Gruppenzugehörigkeit und Gruppenalter
1
Das kollv-liche Mindestgehalt richtet sich nach der Gruppenzugehörigkeit und dem Gruppenalter. Die Bestimmungen zur Gruppenzugehörigkeit enthalten die § 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie, die Bestimmungen zum Gruppenalter finden sich in § 10 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.
B. Ist-Gehalt
1a
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber auch ein höheres Gehalt vereinbaren (Ist-Gehalt). Es kann auch eine andere Berechnungsart des Gehalts vereinbart werden, solange das vereinbarte Gehalt im Ergebnis für den Angestellten besser (also höher) ist als das sich aus dem KollV ergebende Mindestgehalt (§ 3 ArbVG)...