Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 10 Gehaltstafel
Übersicht
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Rz | |||
I. | Beschäftigungsgruppen | 1–4 | |
II. | Gruppenalter – Vordienstzeiten | ||
A. | Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber | 5–7 | |
B. | Vordienstzeiten | 8–10 | |
III. | Mindestgrundgehaltstafel | 11, 12 |
I. Beschäftigungsgruppen
1
Die Bestimmung über die Beschäftigungsgruppen ist nur wiederholend; die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen enthalten die §§ 8 und 9 KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie.
2
Das Entgelt des Lehrlings wird als Lehrlingsentschädigung bezeichnet und ist im Anhang KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie geregelt.
3
Schließt der Lehrling ein Berufsschuljahr nicht positiv ab, so hat dies keine Auswirkung auf das Entgelt, weil sich dieses nur an der Dauer der Lehrzeit orientiert.
4
Zur „Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben“ konnte zwischen 1998 und 2002 eine Vorlehre (§ 8b BAG idF BGBl I Nr 100/1998, geändert durch BGBl I Nr 83/2000) abgeschlossen werden. Die entsprechende Nachfolgebestimmung sieht dieses Rechtsinstitut nunmehr unter dem Titel „Integrative Berufsausbildung“ vor. Diese kann in zwei Varianten erfolgen – erstens durch die Verlängerung der Lehrzeit oder zweitens durch die Vermittlung von Te...