Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 9 Begriffsbestimmungen
Übersicht
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Rz | |||
I. | Systematische Stellung des § 9 | 1 | |
II. | Vordienstzeiten | 2, 3 | |
III. | Einzelfälle | ||
A. | Gehilfen (A2) - Fachkräfte (A3) | 4 | |
B. | Fakturanten (A2) - Sekretärinnen (A3) | 5 | |
C. | Bautechniker (A3) - Bauleiter (A4) | 6 | |
D. | Meister und Poliere | 7 | |
IV. | Verfallsbestimmung - Nichteinstufung als Bauleiter | 8, 9 |
I. Systematische Stellung des § 9
1
In § 9 finden sich die Abgrenzung der einzelnen Beschäftigungsgruppen, also die konkrete Beschreibung der Gruppen A1 bis A5 und M1/P1 bis OM/HP. Die Frage nach der Feststellung des Gruppenalters ist hingegen mit Hilfe der § 10 und 11 zu klären. Allgemeine Bestimmungen für alle Beschäftigungsgruppen finden sich in § 8.
II. Vordienstzeiten
2
Mit Ausnahme der Gruppe A1 ist für die Einreihung in eine bestimmte Gruppe entweder eine bestimmte Vorbildung, eine bestimmte Berufspraxis oder eine Kombination aus beidem erforderlich. Die Vordienstzeiten können nicht bei irgendeinem Arbeitgeber erbracht werden, sondern müssen vereinfachend gesagt aus den Bereichen Baugewerbe/Bauindustrie stammen. Dies hat seinen Grund darin, dass sich die Bauwirtschaft in weiten Bereichen von anderen Wirtschaftszweigen unterscheidet und daher eine gewisse Einarbeitungsphase in die Branc...