Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 7 Aufzahlungen für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
ANHANG (Auszug, Stand )
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1. Schichtarbeit laut § 7 (7) | 6, 27 |
Übersicht
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Rz | |||
I. | Überstunde und Mehrstunde | ||
A. | Mehr- und Überstunden | 1, 2 | |
B. | Teilzeit | 3, 4 | |
C. | Anordnung von Überstunden | 5, 6 | |
D. | Entlohnung von Mehr- und Überstunden | 7–12 | |
E. | Geltendmachung | 13–15 | |
II. | Sonntagsarbeit | 16–19 | |
III. | Feiertagsarbeit | 20–22a | |
IV. | Nachtarbeit | 23–26 | |
V. | Schichtarbeit | 27–29 | |
VI. | Abgabenrechtliche Behandlung | 30 |
I. Überstunde und Mehrstunde
A. Mehr- und Überstunden
1
Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 3 Rz 1, 2 und 4 (nicht aber Rz 3, weil Einarbeitungsstunden im KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie nicht vorgesehen sind).
2
Zu den (zulässigen) Überstunden wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit siehe bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe § 2 Rz 16–18.
B. Teilzeit
3
Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 2 Rz 40.
4
Basis für die Berechnung des Zuschlags von 25% ist der Ist-Lohn, der mit dem Teiler von 169 ermittelt wird (und nicht mit dem privilegierten Teiler von 146), da es sich nicht um Überstunden handelt; zur Verjährung siehe auch Rz 14a.
C. Anordnung von Überstunden
5
Siehe dazu bei KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 3 Rz 9–...