Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Einstellungsbeschränkung
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Einstellungsgebote | 1 |
II. | Lehrlinge | 2 |
III. | Arbeitsgemeinschaften | 3 |
I. Einstellungsgebote
1
Nach hM sind Vorschriften über den Abschluss von Arbeitsverträgen in KollVen unwirksam. Daher sind die Einstellungsgebote der ersten beiden Ziffern unwirksam.
II. Lehrlinge
2
Zu den Lehrlingen siehe bei § 2; bei der Ausdehnung des Geltungsbereichs wurde hier offensichtlich auf eine Nennung der Lehrberufe Informationstechnologie-Informatik und Informationstechnologie-Technik vergessen, was aber nichts an der Anwendbarkeit des KollV auch für diese Lehrberufe ändert.
III. Arbeitsgemeinschaften
3
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 16.