Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 4 Anstellung
Übersicht
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Rz | |||
I. | Schriftlicher Dienstvertrag | 1 | |
II. | Dienstzettel bei Vertragsabschluss | ||
A. | Gesetzliche Bestimmungen zum Dienstzettel | 2–5 | |
B. | Ergänzende kollektivvertragliche Bestimmungen | 6 |
I. Schriftlicher Dienstvertrag
1
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 1 Rz 10, 11.
II. Dienstzettel bei Vertragsabschluss
A. Gesetzliche Bestimmungen zum Dienstzettel
2
Die gesetzliche Verpflichtung, einen Dienstzettel auszustellen, stammt aus dem Europarecht, namentlich aus der NachweisRL (RL 91/533/EWG), und wurde in § 2 AVRAG in österreichisches Recht umgesetzt.
3
Der Dienstzettel ist eine Wissenserklärung des Arbeitgebers über den Inhalt des (mündlich) abgeschlossenen Dienstvertrags; daher ist der Dienstzettel vom Arbeitnehmer auch nicht zu unterfertigen. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag können zwar durch Dienstzettel nicht abgeändert werden, aber die Dokumentation einer mündlich vereinbarten Abänderung ist durchaus möglich.
4
Folgende Angaben muss der Dienstzettel gem § 2 AVRAG enthalten:
Namen und Anschrift des Arbeitgebers,
Namen und Anschrift des Arbeitnehmers,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündig...