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Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 3 Geltungsdauer

Wiesinger

Übersicht


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Rz
I.
Laufzeit des Kollektivvertrags
1, 2
II.
Kündigung von Angestellten
3

I. Laufzeit des Kollektivvertrags

1

Der entgeltrechtliche Teil des KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie wird üblicherweise am 1. Mai eines jeden Jahres abgeschlossen. Einen rechtlichen Grund für dieses Datum gibt es jedoch nicht.

2

Die Entgeltsätze sind auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der „Rahmenvertrag“ hingegen auf unbestimmte Zeit. Das bedeutet, dass das Auslaufen des zeitlichen Geltungsbereichs der Entgeltsätze keinen Einfluss auf die Geltung des Rahmenvertrags hat und daher – was durchaus vorkommen kann – die Bestimmungen des Rahmenvertrags für alle Arbeitnehmer (dh nicht bloß im Rahmen der „Nachwirkung“) gelten, selbst wenn zum 1. Mai noch kein Gehaltsabschluss vereinbart wurde.

II. Kündigung von Angestellten

3

Die im § 3 KollV enthaltenen Kündigungsbestimmungen betreffen nur die KollV-Parteien selbst (also Bundesinnung Bau und Fachverband der Bauindustrie auf Arbeitgeberseite und die Gewerkschaft der Privatangestellten Druck–Journalismus–Papier auf Arbeitnehmerseite), nicht aber die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Kündigung eines Angestellten gelten vielmehr die geset...

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

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