Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 2 Geltungsbereich
Übersicht
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Rz | |||
I. | Gesetzliche Grundlagen | 1 | |
II. | Räumlicher Geltungsbereich | 2 | |
III. | Persönlicher Geltungsbereich | ||
A. | Arbeitnehmer – Begriff und Abgrenzungsfragen | 3 | |
B. | Leitende Angestellte | 4 | |
C. | Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder | 5–7 | |
D. | Direktoren und Prokuristen | 8, 9 | |
IV. | Fachlicher Geltungsbereich | 10, 11 | |
V. | Zeitlicher Geltungsbereich | 12 | |
VI. | Kollision von Kollektivverträgen | 13 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 1 Rz 1–4.
II. Räumlicher Geltungsbereich
2
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 1 Rz 5–8.
III. Persönlicher Geltungsbereich
A. Arbeitnehmer – Begriff und Abgrenzungsfragen
3
Siehe dazu KollV Bauindustrie/Baugewerbe, § 1, und zwar
zur Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen Rz 9,
zur Abgrenzung der Arbeiter und der Angestellten Rz 12–17,
zu den Lehrlingen Rz 18–19 und
zu den Praktikanten und Volontären Rz 20–22b.
B. Leitende Angestellte
4
Drei arbeitsrechtliche Gesetze enthalten den Begriff des leitenden Angestellten, doch sind diese drei Begriffe nicht deckungsgleich.
Den engsten Abgrenzungsbereich enthält § 10 AKG, der leitende Angestellte von der Mitgliedschaft in der AK ausnimmt (siehe dazu Rz 8).
Nach § 36 ArbVG sind leitende Angestellte des Betriebs vom ...