Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 6 Erschwerniszulagen
Übersicht
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Rz | |||
I. | Begriff | 1 | |
II. | Arbeitsrechtliche Behandlung | ||
A. | Bestimmungen für alle Zulagen | 2–7 | |
B. | Einzelne Zulagen | 7a–9a | |
III. | Abgabenrechtliche Behandlung | ||
A. | Lohnsteuer | 10–17 | |
B. | Sozialversicherung | 18–20 | |
C. | Sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen | 21 | |
IV. | Schlechtwetterentschädigung | 22 |
I. Begriff
1
Der KollV verwendet den Begriff Erschwerniszulagen, während § 68 Abs 1 EStG von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen spricht; für diese wird auch die Abkürzung SEG-Zulagen verwendet (so in Rz 1129 LStR). Ein Unterschied bei der rechtlichen Behandlung ergibt sich aus der abweichenden Diktion nicht.
II. Arbeitsrechtliche Behandlung
A. Bestimmungen für alle Zulagen
2
Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist der KollV-Lohn jener Gruppe, in welche der Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitnehmer ein höherer Lohn vereinbart worden ist.
Nur bei der Zulage für Arbeiten im Gebirge (Höhenzulage nach lit s) ist der kollv-liche Stundenlohn der Beschäftigungsgruppe IIIb für alle Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage.
Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben für die Höhe der Bemessungsgrundlage ebenfalls außer Betracht.
3
Die Zulagen gebühren stundenweise. Für angefangene Stu...