Wiesinger

Kollektivverträge der Bauwirtschaft

Kurzkommentar

4. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2346-7

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Wiesinger - Kollektivverträge der Bauwirtschaft

§ 6 Erschwerniszulagen

Wiesinger

Übersicht


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Rz
I.
Begriff
1
II.
Arbeitsrechtliche Behandlung
A.
Bestimmungen für alle Zulagen
2–7
B.
Einzelne Zulagen
7a–9a
III.
Abgabenrechtliche Behandlung
A.
Lohnsteuer
10–17
B.
Sozialversicherung
18–20
C.
Sonstige abgabenrechtliche Bestimmungen
21
IV.
Schlechtwetterentschädigung
22

I. Begriff

1

Der KollV verwendet den Begriff Erschwerniszulagen, während § 68 Abs 1 EStG von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen spricht; für diese wird auch die Abkürzung SEG-Zulagen verwendet (so in Rz 1129 LStR). Ein Unterschied bei der rechtlichen Behandlung ergibt sich aus der abweichenden Diktion nicht.

II. Arbeitsrechtliche Behandlung

A. Bestimmungen für alle Zulagen

2

Berechnungsgrundlage für den Zuschlag ist der KollV-Lohn jener Gruppe, in welche der Arbeitnehmer einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Arbeitnehmer ein höherer Lohn vereinbart worden ist.

Nur bei der Zulage für Arbeiten im Gebirge (Höhenzulage nach lit s) ist der kollv-liche Stundenlohn der Beschäftigungsgruppe IIIb für alle Arbeitnehmer die Bemessungsgrundlage.

Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben für die Höhe der Bemessungsgrundlage ebenfalls außer Betracht.

3

Die Zulagen gebühren stundenweise. Für angefangene Stu...

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