Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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S. 2794. Auszug aus der Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG
Beschluss vom:
I. Präambel
[…]
II. Ziele
[…]
III. Förderungsart und -höhe, förderbare Ausgaben
[…]
3. Ausbildungsnachweis zur Mitte der Lehrzeit
Förderbar sind Betriebe, deren Lehrlinge zur Hälfte der Lehrzeit an einem qualitätsbezogenen Ausbildungsnachweis teilnehmen.
Voraussetzungen sind:
Parallel zur Ausbildung Führung einer Ausbildungsdokumentation zum Nachweis der im Betrieb vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse des Berufsbildes gem. Anhang 1 durch den Lehrberechtigten
Positive Absolvierung eines Praxistests durch den Lehrling zur Hälfte der Lehrzeit innerhalb eines Zeitraumes gemäß nachstehender Tabelle
Alle Lehrlinge in allen im Betrieb ausgebildeten Lehrberufen des entsprechenden Jahrganges oder Lehrjahres müssen an dem Praxistest teilnehmen. Von diesem Grundsatz kann durch Beschluss des Förderausschusses in begründeten Einzelfällen abgegangen werden. Ausgenommen sind Ausbildungsverhältnisse nach § 8b (2) BAG (Teilqualifikationen).
Bei Lehrzeitanrechnungen müssen mindestens sechs Monate Ausbildung in dem zu fördernden Betrieb stattgefunden haben (in diesem Fall umfasst die Ausbild...