Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 3 Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit
Übersicht
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Rz | |||
I. | Überstunde und Mehrstunde | ||
A. | Mehr-, Einarbeitungs- und Überstunden | 1–5 | |
B. | Teilzeit | 6–8b | |
C. | Anordnung von Überstunden | 9–14 | |
D. | Entlohnung von Mehr-, Einarbeitungs- und Überstunden | 15 | |
II. | Sonntagsarbeit | 16–20 | |
III. | Feiertagsarbeit | 21–25a | |
IV. | Nachtarbeit | 26–29 | |
V. | Schichtarbeit | 30–33 |
I. Überstunde und Mehrstunde
A. Mehr-, Einarbeitungs- und Überstunden
1
Überstundenarbeit liegt nach § 6 AZG vor, wenn entweder
die Grenzen der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder
die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.
Wird in einer Woche an einem Tag die tägliche Normalarbeitszeit überschritten, führt dies nicht zu einer Doppelbetrachtung bei der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Für die Betrachtung der Normalarbeitszeit sind die Arbeitszeitgrenzen der jeweiligen vereinbarten Modelle zu beachten.
1a
Schlechtwetterstunden (dh Stunden, in denen die Arbeit entfällt und der Arbeitnehmer eine Schlechtwetterentschädigung nach dem BSchEG erhält) sind bei der Bemessung der Normalarbeitszeitgrenze zu berücksichtigen.
2
Aufgrund der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit im KollV auf 39 Stunden ist die 40. Wochenstunde keine Übe...