Kollektivverträge der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2013
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§ 2E Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen
Literatur
Wiesinger, Arbeitszeitmodelle in der Bauwirtschaft, bbl 2009, 209.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Voraussetzungen für die Anwendung des Modells | 1–4 | |
II. | Aufbau des Zeitguthabens | 5–8 | |
III. | Abbau des Zeitguthabens | 9–12 | |
IV. | Minderjährige Arbeitnehmer | 13–16 |
I. Voraussetzungen für die Anwendung des Modells
1
Dem „gesetzlichen“ Einarbeitungsmodell nach § 4 Abs 3 AZG kommt keine praktische Bedeutung zu (mit Ausnahme der „Verschiebung“ der Einarbeitung eines Montag-Fenstertags – vgl dazu § 2B Rz 6 bzw § 2C Rz 6). Im Übrigen ist die kollv-liche Regelung wesentlich weitergehend, sodass diese zur Anwendung kommt.
1a
Das Arbeitszeitmodell „Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen“ bedarf einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat über eine Betriebsvereinbarung und in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarungen.
2
Der Durchrechnungszeitraum beträgt bis zu 52 Wochen.
3
Das Arbeitszeitmodell „Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen“ kann mit jedem anderen Arbeitszeitmodell kombiniert werden. Dies ermöglicht die Ausdehnung der Arbeitszeit um weitere drei Stunden pro Woche.
4
Muster für entsprechende Vereinbarungen siehe bei den §§ 2A, 2B und 2C.