Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2020
4. Aufl. 2020
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§ 9a Abfertigung
Übersicht
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1. Abfertigung
1
Der Ang-KV enthält keine eigenständigen Regelungen zur Abfertigung und erwähnt nur die gesetzlichen Bestimmungen des AngG hinsichtlich Abfertigung „alt“ und jene des BMSVG hinsichtlich Abfertigung „neu“.
2
Wurde daher bereits im Dienstvertrag nach § 20 Abs. 3 AngG die Kündigung zum 15. und Letzten eines Kalendermonats vereinbart, kommt dieser kollektivvertraglichen Regelung des § 9a Ang-KV keine Bedeutung mehr zu.
2. Wechsel im Abfertigungssystem
3
Angestellte, die vor dem eingetreten und ununterbrochen beschäftigt sind, unterliegen den „alten“ Abfertigungsregeln des AngG. Das BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) ermöglicht in § 47 BMSVG im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt von „Abfertigung alt“ zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“). Der Übertritt muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Nach diesen Vereinbarungen gelten nicht mehr die Abfertigungsregeln des AngG, sondern jene des BMSVG. Zu welchen Bedingungen dieser Systemwechsel stattfindet, bleibt grundsätzlich der Vereinbarung vorbehalten.
Der Übertritt kann auf zwei Arten (Teilübertritt/Vollübertritt) erfolgen. Nähere Details und Hinweise zur ...