Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
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§ 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklausel
Übergangsbestimmung für Zusatzurlaub
1
Die Übergangsbestimmung im dritten Absatz betrifft die seinerzeit im Ang-KV vorgesehenen Zusatzurlaube für Behinderte. Diese Zusatzurlaube wurden ab 2001 gestrichen. Für Angestellte, die nach den damaligen Bestimmungen einen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub erworben hatten, bleibt dieser so lange bestehen, als das Dienstverhältnis andauert.
Keine Erhöhung der Ist-Gehälter
2
In Abs. 4 wird verdeutlicht, dass anlässlich von kollektivvertraglichen Erhöhungen der Mindestgehälter keine Ist-Lohn-Erhöhungen erfolgen müssen. Solange daher der tatsächliche Gehalt die jeweiligen Mindestsätze erreicht, muss nicht erhöht werden (siehe § 17 Rz. 25). Gleiches gilt übrigens auch bei Vorrückungen in der Verwendungsgruppe. Das Ist-Gehalt muss nicht erhöht werden, die Überzahlung wird kleiner (siehe § 17 Rz. 23, 24).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der wiederholte Hinweis, dass bei überlassenen Angestellten Erhöhungen der Ist-Gehälter, die der Beschäftiger-KV anordnet, nicht übernommen werden müssen (siehe § 17 Rz. 40–43).