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Rothe

Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017

Kurzkommentar

3. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3453-1

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Rothe - Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017

§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte

Heinz Rothe

Übersicht


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1.
Kur gilt als Krankenstand
1–4

1. Kur gilt als Krankenstand

1

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt bei den hier genannten Krankenurlauben und Heimaufenthalten (damit sind Kur- und Heilstättenaufenthalte gemeint) eine Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AngG vor.

2

Der Kuraufenthalt ist damit einem Krankenstand gleich zu halten. Dabei können die im EFZG (§ 2 Abs. 2) enthaltenen Hinweise analog herangezogen werden (Drs, Zeller Kommentar, § 8 AngG Rz. 19).

3

Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass der Kuraufenthalt von der Krankenkasse bestätigt wird.

4

Die im Ang-KV erwähnte Nichtanrechnung auf Urlaubsansprüche ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 UrlG.

Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017

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