Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
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§ 9 Krankenurlaube und Heimaufenthalte
Übersicht
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1. | Kur gilt als Krankenstand | 1–4 |
1. Kur gilt als Krankenstand
1
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt bei den hier genannten Krankenurlauben und Heimaufenthalten (damit sind Kur- und Heilstättenaufenthalte gemeint) eine Dienstverhinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AngG vor.
2
Der Kuraufenthalt ist damit einem Krankenstand gleich zu halten. Dabei können die im EFZG (§ 2 Abs. 2) enthaltenen Hinweise analog herangezogen werden (Drs, Zeller Kommentar, § 8 AngG Rz. 19).
3
Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass der Kuraufenthalt von der Krankenkasse bestätigt wird.
4
Die im Ang-KV erwähnte Nichtanrechnung auf Urlaubsansprüche ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 UrlG.