Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 7 Schichtarbeit
1
Von Schichtarbeit spricht man, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeitszeit (Schicht) absolvieren, so dass die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. Der Wechsel der Schichten ist im Schichtplan festgehalten.
2
Innerhalb des Durchrechnungszeitraums, auch „Schichtturnus“ genannt, ist die Normalarbeitszeit zu verteilen. Die im Ang-KV vorgesehene 40-Stundengrenze ist für Überlasserbetriebe auf 38,5 Durchschnittsstunden zu reduzieren.
3
Diese Bestimmung ist für Überlasserbetriebe wohl kaum von Bedeutung, zumal für die im Überlasserbetrieb beschäftigten Angestellten eher keine Schichtarbeit gelten wird.
4
Die überlassenen Angestellten hingegen unterliegen durch den Verweis in § 10 Abs. 3 AÜG ohnehin den Schichtarbeitsregelungen des Beschäftigers.