Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
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§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Übersicht
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1. | Überlassene Angestellte | 1–3 |
2. | Angestellte, die im Überlasserbetrieb beschäftigt werden | 4–8 |
3. | Entlohnung der Überstunden | 8a–19 |
4. | Sonn- und Feiertagsarbeit | 20–25 |
5. | Mehrarbeit ohne Zuschlag | 26, 27 |
6. | Überstundenpauschale | 28–31 |
7. | Zeitausgleich | 32–36 |
8. | Verfall der Überstundenentlohnung | 37–43 |
9. | Urlaubsentgelt und Überstunden | 44, 45 |
1. Überlassene Angestellte
1
Wie bei allen Arbeitszeitfragen ist auch hier zu unterscheiden, ob die Angestellten überlassen oder im eigenen Überlasserbetrieb eingesetzt werden.
Nach § 10 Abs. 3 AÜG und § 4 Abs. 3 Ang-KV gelten während der Zeit der Überlassung die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags (Beschäftiger-KV), die dort geltenden gesetzlichen Regelungen und die sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, nicht aber „Betriebsübungen“, vgl. § 4 Rz. 3) auch für die überlassenen Arbeitnehmer.
2
Die Beurteilung, was als Normalarbeitszeit, was als kollektivvertragliche Mehrarbeit oder als Überstunde gilt, richtet sich ausschließlich nach den Arbeitszeitregelungen für die vergleichbare Stammb...