Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
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§ 3 Geltungsdauer
Übersicht
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1. | Kollektivvertragspartner | 1–3 | |
2. | Geltungsbereich | ||
A. | Räumlicher Geltungsbereich | 4, 5 | |
B. | Fachlicher Geltungsbereich | 6–11 | |
C. | Persönlicher Geltungsbereich | 12–25 | |
3. | Geltungsdauer | 26–30 |
1. Kollektivvertragspartner
1
Der „Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung in Information und Consulting“ (im Folgenden kurz Ang-KV) wird auf Arbeitgeberseite von mehreren Fachorganisationen abgeschlossen, die sogar zwei unterschiedlichen Sparten angehören, nämlich der Sparte „Gewerbe und Handwerk“ und der Sparte „Information und Consulting“.
Eigenständige Kollektivverträge
2
Es ist daher festzuhalten, dass grundsätzlich jede genannte Bundesinnung und jeder genannte Fachverband einen eigenen Kollektivvertrag abschließt. Dies wird durch die Fülle von Sonderregelungen für einzelne Branchen verdeutlicht. Da jedoch weite Teile der kollektivvertraglichen Regelungen gleichlautend formuliert sind, liegt es nahe, diese gemeinsam zu verhandeln und in einer Ausgabe zu veröffentlichen (siehe auch § 15 Rz. 1 und 2).
Diese Klarstellung ist vor allem im Zusammenhang mit Kollisionsfragen, also beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Kollektivvertragsregelungen (s...