Arbeiter- und Angestellten-KV Arbeitskräfteüberlassung 2017
3. Aufl. 2017
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XVIII. Abfertigung und Jubiläumsgelder
Übersicht
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1. | Abfertigung | ||
A. | Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung | 1–4 | |
B. | Wechsel ins System der „Abfertigung neu“ | 5, 6 | |
2. | Jubiläumsgelder | 7–10 |
1. Abfertigung
A. Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung
1
Die Regelung über die Abfertigung betrifft nur Arbeiter, die dem „alten“ Abfertigungssystem unterliegen, die also noch vor dem eingetreten und seit dieser Zeit ununterbrochen beschäftigt sind. Dabei sind unterbrochene Dienstverhältnisse, die nach der Bestimmung des Abschnitts V über die Betriebszugehörigkeit zusammenzurechnen sind, als „ununterbrochen“ in diesem Sinne zu qualifizieren. Dies ergibt sich auch aus § 46 Abs. 3 Z 3 BMSVG.
2
Die Bestimmung betrifft nur Teilzeitbeschäftigte, die innerhalb von fünf Jahren vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung eingegangen sind.
Die Bestimmung gilt sinngemäß auch in jenen Fällen, in denen eine Verringerung der Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird.
Durch diese erwähnten Voraussetzungen (Eintritt vor dem , ununterbrochene Beschäftigung, Änderung des Arbeitszeitausmaßes) wird der Anwendungsbereich dieser Regelung eher gering bleiben.
3
Der AÜ-KV normiert eine beson...