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Rothe

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Kurzkommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2231-6

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Dokumentvorschau
Rothe - Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Anhang 3 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)

1

Die in Anhang 3 formulierten Regelungen haben unverbindlichen Charakter. Individuelle Rechtsansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.

2

Der Kollektivvertrag ermächtigt auch die Betriebsvereinbarung zur Gestaltung von Bildungskarenzen.

3

Die näheren, gesetzlichen Bedingungen einer Bildungskarenz (Dauer mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr, Teilungsmöglichkeit, Ruhen des Entgeltanspruches, Bescheinigung der Bildungsmaßnahme, Bildungsteilzeit, Weiterbildungsgeld vom AMS etc.) finden sich in § 11 AVRAG und in § 26 AlVG.

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

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