Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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Anhang 3 Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Bildungskarenz (§ 11 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz)
1
Die in Anhang 3 formulierten Regelungen haben unverbindlichen Charakter. Individuelle Rechtsansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.
2
Der Kollektivvertrag ermächtigt auch die Betriebsvereinbarung zur Gestaltung von Bildungskarenzen.
3
Die näheren, gesetzlichen Bedingungen einer Bildungskarenz (Dauer mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr, Teilungsmöglichkeit, Ruhen des Entgeltanspruches, Bescheinigung der Bildungsmaßnahme, Bildungsteilzeit, Weiterbildungsgeld vom AMS etc.) finden sich in § 11 AVRAG und in § 26 AlVG.