Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 19a. Kollektivvertragliche Mindestgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte Angestellte
Vereinbartes Teilzeitausmaß 25 Wochenstunden, Gehalt für Vollbeschäftigung VwGr II, nach 10 € 1.796,71. Teilzeitgehalt daher € 1.796,71 : 167 x 25 x 4,33 = € 1.164,63.
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Dem im zweiten Absatz genannten Teilungsfaktor 1/171 für 39,5 Stunden kommt keine Bedeutung mehr zu, da dieser Faktor nur für die im Jahr 2004 geltende 39,5-Stundenwoche zur Anwendung gelangte (siehe auch § 5 Rz. 16).
Berechnungsgrundlage für Mehrstunden
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Der gleiche Teilungsfaktor 1/167 gilt auch als Berechnungsgrundlage der Mehrarbeitsstunden. Der Bezug für eine Mehrarbeitsstunde beträgt unter den obigen Annahmen daher € 10,76 (€ 1.796,71 : 167).
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Die angeordnete Berechnungsmethode bezieht sich ausschließlich auf Teilzeitbeschäftigte und ist nicht anzuwenden, wenn es um die Ermittlung eines Grundstundenlohns von Vollzeitbeschäftigten geht.
Der Normalstundenlohn eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich mathematisch korrekt durch die Division mit 167,4 bei einer 38,5-Stunden-Woche (siehe auch Abschn. IX Rz. 9, 10 Arbeiter-KV). Jedenfalls kann dem Ang-KV kein Hinweis entnommen werden, dass anders zu berechnen sei. In der Praxis ü...