Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 12. Diensterfindungen
1
Eine Bedeutung wird dieser Bestimmung weniger bei Beschäftigung der Angestellten im eigenen Überlasserbetrieb zukommen, sondern eher bei Überlassung von Angestellten, bei deren Tätigkeitsfeld Diensterfindungen erwartet werden können.
2
Dabei wäre aber sowohl zwischen Überlasser und seinem Kunden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch dienstvertraglich schriftlich sicherzustellen, dass diese Regelungen insbesondere im Verhältnis zum Beschäftiger gelten. Die nach dem Patentgesetz formal dem Dienstgeber zustehenden Rechte werden damit vom Überlasser an den Beschäftiger übertragen bzw. an diesen abgetreten. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Erfindung und die daraus erzielbaren Erträge kommen wohl nur dem Beschäftiger zu, der auch die entsprechende Vergütung nach dem Patentgesetz zu leisten hat. Die formale Arbeitgeberschaft des Überlassers steht dem nicht entgegen (vgl. , ARD 6311/4/2013).
3
Die Bestimmung normiert nicht die Übertragung der Erfinderrechte, sondern ein „Anbieten“. Die Annahme dieses Angebots kann in einer viermonatigen Frist erfolgen.
4
Festzuhalten ist, dass sich § 12 nur auf Diensterfindungen bezieht. Bloße Verbesserungsvorschläge fall...