Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 10. Reiseaufwandsentschädigung
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1. | Grundsätzliches | |
2. | Dienstreise von Angestellten, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind | |
3. | Dienstreise der überlassenen Angestellten | |
4. | Dienstreise (Entsendung durch den Beschäftiger) |
1. Grundsätzliches
1
§ 10 Ang-KV regelt die Reiseaufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise der Angestellten.
Achtung!
2
Für die Überlasserbetriebe gilt hier eine für die Praxis relevante Abweichung, nämlich der Absatz 7, der genauer zu analysieren ist.
3
Der Überlasser muss bei Dienstreisen seiner Angestellten unterscheiden:
Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt werden: es gelten die Ziffern 1-6 des § 10 Ang-KV
Angestellte, die an Beschäftiger überlassen werden: es gilt § 10 Ziffer 7 lit. a) und b) Ang-KV
2. Dienstreise von Angestellten, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind
4
Im letzten Halbsatz des § 10 Ziffer 7 Ang-KV wird auf die Ziffern 1 bis 6 rückverwiesen. Daher gelten alle Detailregelungen des Ang-KV für die Dienstreisen der Angestellten, die nicht überlassen werden, also insbesondere für Disponenten, Kundenberater und sonstige Angestellte, wenn sie der Überlasser auf Dienstreise entsendet.
5
Der KV-Text ist in de...