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Rothe

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Kurzkommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2231-6

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Rothe - Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

§ 10. Reiseaufwandsentschädigung


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1.
Grundsätzliches
1- 3
2.
Dienstreise von Angestellten, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind
4- 9
3.
Dienstreise der überlassenen Angestellten
10- 19
4.
Dienstreise (Entsendung durch den Beschäftiger)
20- 27

1. Grundsätzliches

1

§ 10 Ang-KV regelt die Reiseaufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit einer Dienstreise der Angestellten.

Achtung!

2

Für die Überlasserbetriebe gilt hier eine für die Praxis relevante Abweichung, nämlich der Absatz 7, der genauer zu analysieren ist.

3

Der Überlasser muss bei Dienstreisen seiner Angestellten unterscheiden:

  • Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt werden: es gelten die Ziffern 1-6 des § 10 Ang-KV

  • Angestellte, die an Beschäftiger überlassen werden: es gilt § 10 Ziffer 7 lit. a) und b) Ang-KV

2. Dienstreise von Angestellten, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind

4

Im letzten Halbsatz des § 10 Ziffer 7 Ang-KV wird auf die Ziffern 1 bis 6 rückverwiesen. Daher gelten alle Detailregelungen des Ang-KV für die Dienstreisen der Angestellten, die nicht überlassen werden, also insbesondere für Disponenten, Kundenberater und sonstige Angestellte, wenn sie der Überlasser auf Dienstreise entsendet.

5

Der KV-Text ist in de...

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

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