Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 9c. Abfertigung
1
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) sieht im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt von „Abfertigung alt“ zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge („Abfertigung neu“) vor.
Der Übertritt kann auf zwei Arten (Teilübertritt/Vollübertritt) erfolgen. Nähere Details und Hinweise zur Rentabilität derartiger Vereinbarungen können der Internetseite der Wirtschaftskammer http://wko.at/abfertigungneu entnommen werden.
2
Angestellte können von der Übertrittsvereinbarung, die in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden muss (Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung), auf Grund der kollektivvertraglichen Regelung ohne Angabe von Gründen binnen einem Monat ab Unterzeichnung zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht steht auch dem Arbeitgeber zu.
3
Für den Rücktritt sind - im Unterschied zur Vereinbarung des Übertritts - keine besonderen Formerfordernisse vorgesehen, jedoch empfiehlt sich dafür die Schriftform. Vorsichtshalber und im Zweifel wird man bei der Frage nach der Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung von der Kenntnisnahme (Zustellung) auf Seite des Erklärungsempfängers ausgehen.
4
Ist der Übertritt in einer schriftl...