Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 9b. Altersteilzeit
1
Die kollektivvertraglichen Regeln ergänzen die Bestimmungen des § 27 AlVG. Der Hinweis auf § 37b AMSG ist überholt. § 9b Ang-KV sieht einige klarstellende Regelungen insbesondere bei den Blockvarianten mit Freizeitphasen vor (siehe Abs. 3).
Der detaillierte Text ist selbsterklärend und bedarf daher keiner weiteren Kommentierung.
Keine Zeitzuschläge
2
Besondere Bedeutung kommt der Bestimmung zu, dass Zeitzuschläge nach § 19e AZG nicht anfallen. Zeitguthaben, die z.B. bei vorzeitigem Abbruch einer geblockten Altersteilzeitvereinbarung entstehen könnten, sind nicht aufzuwerten.
3
Auf die sich laufend ändernden Bedingungen für die Altersteilzeit (Dauer, Verlängerung, Altersteilzeitgeld nur bei Einstellung von Ersatzarbeitskräften etc.) wird verwiesen. Nähere Details sind der arbeitsrechtlichen Literatur zu entnehmen (siehe Schrank, Arbeits- und Sozialrecht, 44/I ff.)