Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 9a. Kündigung bei lang dauernder Krankheit
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1. Grundsätzliches
1
Der Ang-KV nimmt nur in dieser Bestimmung auf die Beendigungsmöglichkeiten von Dienstverhältnissen Bezug.
Es gelten daher die gesetzlichen Auflösungsbestimmungen des AngG. Diese ermöglichen die Vereinbarung abweichender Kündigungstermine oder Kündigungsfristen. Auf § 20 Abs. 3 und 4 AngG wird verwiesen.
2
Wurde daher bereits im Dienstvertrag nach § 20 Abs. 3 AngG die Kündigun zum 15. und Letzten eines Kalendermonats vereinbart, kommt dieser kollektivvetraglichen Regelung des § 9a Ang-KV keine Bedeutung mehr zu.
2. Kündigung bei langem Krankenstand
3
Enthält jedoch der Dienstvertrag keine derartige Kündigungsklausel, wird ein besonderer Kündigungstermin bei lang andauernder Krankheit festgelegt. Der besondere Kündigungstermin gilt nur bei Ausspruch der Kündigung zwei Wochen nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsdauer.
Nach § 8 Abs. 1 AngG beträgt die Entgeltfortzahlungsdauer bei Dienstverhältnissen bis zu fünf Dienstjahren zehn Wochen (sechs Wochen volles und vier Wochen halbes Entgelt). Eine Arbeitgeberkündigung, die erst in der 13. Woche nach Krankheitsbeginn (also zwei Wochen nach Ablauf von zehn Wochen) somit in der sch...