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Rothe

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Kurzkommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2231-6

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Rothe - Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

§ 8b. Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw. VKG


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1.
Anrechnung von Schulzeiten für den Urlaub
1, 2
2.
Anrechnung der Karenz
3- 5

1. Anrechnung von Schulzeiten für den Urlaub

1

Bedeutung kommt der Anrechnungsbestimmung des § 8a Ang-KV nur in jenen Fällen zu, in denen nach § 3 Abs. 3 Urlaubsgesetz maximal fünf Vordienstjahre in Kombination mit einer „Mittelschule“ (z.B. in der Dauer von drei Jahren) auf sieben anrechenbare Jahre eingeschränkt werden, obwohl 5+3 eigentlich 8 anrechenbare Jahre ergeben würden.

Hier greift der Ang-KV ein und erklärt bis zu drei Schuljahren anrechenbar. Damit hebt der Ang-KV die Einschränkungen des Gesetzgebers wieder auf.

2

Diese Begünstigung erfolgt erst nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses von zwei Jahren. Die Anrechnung setzt einen erfolgreichen Abschluss (Matura) voraus und die Schulzeit darf nicht neben einem Dienstverhältnis zurückgelegt werden.

2. Anrechnung der Karenz

3

Nach § 15f MschG bzw. § 7c VKG wird nur die erste Karenz bis zu zehn Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruchs sowie für die Urlaubsdauer, nicht jedoch für die Abfertigung „alt“ angerechnet.

4

Durch § 8b Ang-KV kommt es zu einer besonderen Begünstigung:

  • Es wird über die...

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

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