Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 8. Freizeit bei Dienstverhinderung
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1. | Grundsätzliches | |
2. | Ansprüche für überlassene Angestellte | |
3. | Anzeige- und Nachweispflicht | |
4. | Beispielhafte Aufzählung der Verhinderungsfälle | |
5. | Sonstige nicht genannte Gründe |
1. Grundsätzliches
1
Der Ang-KV präzisiert die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 3 AngG, wonach der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt behält, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert ist. Der Ang-KV greift die in der Praxis häufig vorkommenden Anlassfälle heraus und pauschaliert die entgeltpflichtigen Abwesenheiten.
2. Ansprüche für überlassene Angestellte
2
Festzuhalten ist, dass die Regelungen des Ang-KV nicht nur für die im Überlasserbetrieb beschäftigten Angestellten, sondern auch für überlassene Angestellte gelten.
3
Eine Übernahme der Freistellungsbestimmungen des Beschäftigers wird in diesen Angelegenheiten durch das AÜG nicht angeordnet. Hier geht es weder um Entgeltfragen noch um Arbeitszeit- oder Urlaubsaspekte. Es kann daher im Einzelfall zu einer unterschiedlichen Behandlung der Überlassungskräfte und vergleichbarer Angestellter im Beschäftigerbetrieb kommen.
Die ...