Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 6. Nachtarbeit
Nachtarbeit
1
Für Angestellte, die im Überlasserbetrieb beschäftigt werden, kommen über den Verweis auf den Arbeiter-KV und den dortigen Verweis auf den Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe dessen Regelungen zur Anwendung. Für jede zwischen 22.00 und 06:00 Uhr geleistete Arbeit gebührt eine Nachtarbeitszulage in der Höhe von € 1,789 (Wert 2013). Dieser Wert liegt über den oben angeführten € 1,72 und ist daher zu bezahlen.
2
Voraussetzung für eine „Sondervergütung“ - wie sich der Ang-KV ausdrückt - ist aber, dass die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit fällt. Das wird regelmäßig bei Schichtarbeit oder bei Nachtbetrieben der Fall sein.
Fällt die Normalarbeitszeit nur zufällig (gelegentliche Abweichungen) oder mit Überstundenleistung in die Nachtzeit, gebührt keine Nachtzulage.
3
Für überlassene Angestellte ist auf die Regelungen des Beschäftiger-KV zu verweisen. Sind diese günstiger, kommen sie zur Anwendung.