Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 5. Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit
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1. | Überlassene Angestellte | ||
2. | Angestellte, die im Überlasserbetrieb beschäftigt werden | ||
3. | Entlohnung der Überstunden | ||
4. | Sonn- und Feiertagsarbeit | ||
5. | Mehrarbeit ohne Zuschlag | ||
6. | Überstundenpauschale | ||
7. | Zeitausgleich | ||
8. | Verfall der Überstundenentlohnung | ||
9. | Urlaubsentgelt und Überstunden |
1. Überlassene Angestellte
1
Wie bei allen Arbeitszeitfragen ist auch hier zu unterscheiden, ob die Angestellten überlassen oder im eigenen Überlasserbetrieb eingesetzt werden.
Nach § 10 Abs. 3 AÜG und § 4 Abs. 3 Ang-KV gelten während der Zeit der Überlassung die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags (Beschäftiger-KV), die dort geltenden gesetzlichen Regelungen und die sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, nicht aber „Betriebsübungen“, vgl § 4 Rz. 3) auch für die überlassenen Arbeitnehmer.
2
Die Beurteilung, was als Normalarbeitszeit, was als kollektivvertragliche Mehrarbeit oder als Überstunde gilt, richtet sich ausschließlich nach den Arbeitszeitregelungen für die vergleichbare Stammbelegschaft im Beschäftigerbetrieb. Die Entlohnun...