Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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§ 4c. 4-Tage-Woche
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1. | Grundsätzliches | ||
2. | Sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art | ||
3. | Flexible Modelle im Überlasserbetrieb | ||
4. | Gleitzeit | ||
5. | Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung | ||
6. | 4-Tage-Woche |
1. Grundsätzliches
1
Auch bei der flexiblen Arbeitszeit kommt der in der Praxis bedeutsame Grundsatz des § 10 Abs. 3 AÜG und des § 4 Abs. 3 Ang-KV zur Anwendung, dass während der Zeit der Überlassung die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrags (Beschäftiger-KV), die dort geltenden gesetzlichen Regelungen und die sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (Arbeitszeit-Betriebsvereinbarungen, siehe Rz. 3) auch für die überlassenen Arbeitnehmer gelten.
Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass die überlassenen Angestellten mit der Stammbelegschaft arbeitszeitlich synchron mitlaufen. Flexible Arbeitszeitmodelle, Gleitzeitarbeit, Schichtmodelle, Bandbreitenmodelle und Durchrechnungszeiträume sind 1:1 für die überlassenen Angestellten anzuwenden. Ebenso richtet sich die Beurteilung, was als Normalarbeitszeit, was als Mehrarbeit oder Überstunde gilt, ausschließlich nach den kollektivvertraglichen Regelungen für die ...