Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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XIX. Verfall von Ansprüchen
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1. | Grundsätzliches | |||
2. | Verfall | |||
A. | Verfall bestimmter Ansprüche | |||
B. | Schriftliche Geltendmachung | |||
C. | Sechsmonatige Frist | |||
3. | Verzichtserklärung |
1. Grundsätzliches
1
Der AÜ-KV betont einleitend ausdrücklich die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.
Arbeitsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 1486 Z 5 ABGB grundsätzlich nach Ablauf von drei Jahren.
Auch für die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Entgelte, also für Forderungen des Arbeitgebers an den Arbeiter betont der AÜ-KV die dreijährige Verjährungsfrist.
Die längere 30-jährige Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB) hat nur im Zusammenhang mit der Ausstellpflicht eines Dienstzeugnisses praktische Bedeutung.
2
Durch den Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften werden andere, von drei Jahren abweichende gesetzliche Verjährungsfristen durch den AÜ-KV nicht berührt. Dazu gehören beispielsweise die sechsmonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Kündigungsentschädigungen oder die sechsmonatige vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz bei leichter Fahrlässigkeit (§ 6 DNHG).
3
Die gesetzlichen Verjährungsregeln des ABGB sind nicht zwingend und könnten grundsätzlich durch Einzelvertrag oder ...