Rothe

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

Kurzkommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2231-6

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Rothe - Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

XIV. Abrechnung und Auszahlung

Rothe

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1.
Fälligkeit
A.
Grundsätzliches
17
B.
Fälligkeit
812
C.
Überweisung spätestens am 15. des Folgemonats
1319
2.
Schriftliche Abrechnung, direkte Zahlungen des Beschäftigers
2022

1. Fälligkeit

A. Grundsätzliches

1

Die Fälligkeitsregelungen des § 1154 ABGB sind – abgesehen von der Bestimmung über die Regelung der Fälligkeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses und entgegen den zwingenden Fälligkeitsbestimmungen des AngG – gemäß § 1164 ABGB dispositiv, also nicht zwingend (siehe Preis, Zeller Kommentar, Rz. 1 zu § 1154 ABGB). Gleiches gilt für § 77 Gew 1859. Die Vorschriften können daher durch Kollektivvertrag oder durch Arbeitsvertrag abgeändert werden.

2

Die Zahlungsperiode ist der Kalendermonat. Damit lehnt sich der AÜ-KV an den in § 77 EStG 1988 genannten Lohnzahlungszeitraum an.

3

Die Fälligkeit wird nicht an einem bestimmten Tag festgelegt, vielmehr regelt der AÜ-KV nur den spätesten Fälligkeitstermin, nämlich den 15. des Folgemonats. Der genaue Fälligkeitstermin ist – sofern keine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat besteht – mit dem Arbeiter zu vereinbaren.

4

Auch nach § 11 Abs. 1 Z 9 AÜG ist der Zahlungstermin vertraglich festzulegen und darüber ein Dienstzettel auszustellen (§ 11 Abs. 4 AÜG).

Diese Anordnung des AÜ-KV zur individualrechtlichen Vereinb...

Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung

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