Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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XIV. Abrechnung und Auszahlung
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1. | Fälligkeit | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Fälligkeit | ||
C. | Überweisung spätestens am 15. des Folgemonats | ||
2. | Schriftliche Abrechnung, direkte Zahlungen des Beschäftigers |
1. Fälligkeit
A. Grundsätzliches
1
Die Fälligkeitsregelungen des § 1154 ABGB sind - abgesehen von der Bestimmung über die Regelung der Fälligkeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses und entgegen den zwingenden Fälligkeitsbestimmungen des AngG - gemäß § 1164 ABGB dispositiv, also nicht zwingend (siehe Preis, Zeller Kommentar, Rz. 1 zu § 1154 ABGB). Gleiches gilt für § 77 Gew 1859. Die Vorschriften können daher durch Kollektivvertrag oder durch Arbeitsvertrag abgeändert werden.
2
Die Zahlungsperiode ist der Kalendermonat. Damit lehnt sich der AÜ-KV an den in § 77 EStG 1988 genannten Lohnzahlungszeitraum an.
3
Die Fälligkeit wird nicht an einem bestimmten Tag festgelegt, vielmehr regelt der AÜ-KV nur den spätesten Fälligkeitstermin, nämlich den 15. des Folgemonats. Der genaue Fälligkeitstermin ist - sofern keine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat besteht - mit dem Arbeiter zu vereinbaren.
4
Auch nach § 11 Abs. 1 Z 9 AÜG ist der Zahlungstermin vertraglich festzulegen und darüber ein Dienstzettel auszustellen (§ 11 Abs. 4 AÜG).
Diese Anordnung des AÜ-KV zur individualrechtlichen Vereinb...