Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XIII. Prämienarbeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Grundsätzliches | ||
2. | Wahlrecht des Arbeitgebers | ||
A. | Beginn der vierwöchigen Frist | ||
B. | Änderung der Wahl | ||
3. | Berechnung des Entgelts | ||
A. | Referenz-Zulage | ||
B. | Sonderfall: kleine Prämie |
1. Grundsätzliches
1
Die in der Erstfassung des AÜ-KV ursprünglich vorgesehene Trennung in Akkordarbeit und Prämienarbeit wurde in den späteren Fassungen zu einer einheitlichen Regelung in Abschnitt XII zusammengezogen. Der eigene Abschnitt XIII (Prämienarbeit) konnte daher entfallen.
Nunmehr werden in diesem Abschnitt alle Formen von Leistungslöhnen erfasst, bei denen der Arbeitseinsatz des Einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern maßgeblich und bestimmend für die Lohnhöhe ist.
Akkordentlohnungen, bei denen es auf die erarbeitete Stückzahl oder Menge ankommt, oder Zeitakkorde im Beschäftigerbetrieb lassen sich relativ leicht erkennen.
2
Für sonstige Leistungslohnsysteme ist dies nicht unbedingt der Fall. Bei der Frage, ob ein Entlohnungssystem im Beschäftigerbetrieb unter ein sonstiges Leistungslohnsystem zu subsumieren ist, wird man sich an jene Kriterien halten können, die Lehre und Rechtsprechung zu § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG entwickelt haben. Dort ist von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen, akkordähnlichen und ...