Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung
2. Aufl. 2013
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V. Betriebszugehörigkeit
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1. Zusammenrechnung von Dienstzeiten
1
Mit dieser Bestimmung wird der Begriff „ununterbrochene Dauer“, von der viele arbeitsrechtliche Ansprüche abhängen, erweitert.
Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, sind für alle Ansprüche zusammenzurechnen.
Die hier genannten 90 Tage sind als Kalendertage zu verstehen. Es spielt auch keine Rolle, in welche Jahreszeit die Unterbrechungen fallen.
2
Als kollektivvertragliche Ansprüche, die sich nach der Dauer richten, sind zu nennen:
Jubiläumsgeld
Umstufung von Lohngruppe A nach B
Kündigungsfristen
Zu keiner Anrechnung kommt es im Zusammenhang mit der Probezeit (siehe Rz 8 in Abschnitt IV).
3
Durch den Ausdruck „alle Ansprüche“ stellt der Kollektivvertrag auch klar, dass hiermit nicht nur Ansprüche aus dem Kollektivvertrag gemeint sind, sondern auch gesetzliche Ansprüche (insbesondere auch Ansprüche auf Abfertigung „Alt“).
4
Erweitert werden auch die Anrechnungsregeln des EFZG, die lediglich Unterbrechungen bis zu 60 Tagen berücksichtigen.
5
Bei der Anrechnung für den höheren Urlaubsanspruch ab 25 Jahren decken sich die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Anrechnung...