Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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4. S. 107Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften
Anmerkung:
Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen, die früher taxativ in § 69 WBO geregelt waren, wurden im Zuge der Novelle LGB1 für Wien Nr 25/2009 systemkonform bei der jeweiligen gesetzlichen Regelung normiert. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahmen sind seither abschließend bei der jeweiligen Bestimmung festgelegt und es sind darüber hinaus nicht die in § 69 genannten Kriterien heranzuziehen.
So findet die in § 69 Abs 3 WBO vorgesehene Schutzzonenregelung für die Gewährung von Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen keine Anwendung. Es ist jedoch auch bei der Gewährung von Ausnahmen von gesetzlichen Bestimmungen § 85 Abs 5 WBO zu beachten, wonach in Schutzzonen Gebäude auf zeitgemäße Weise in das Stadtbild einzuordnen sind oder hinsichtlich des Baustils, der Bauform, der Gebäudehöhe, der Dachform etc die benachbarten Gebäude zu berücksichtigen sind.
Auch ist zu beachten, dass bei der Genehmigung der Abweichung von gesetzlichen Vorschriften keine Interessenabwägung vorgesehen ist und sich § 69 Abs 4 WBO nur auf die in § 69 WBO geregelten Ausnahmefälle, nicht jedoch auf die Ausnahme von gesetzlichen Bestimmungen bezieht...