Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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§ 69.
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 73 (§ 69):
§ 69 ermöglicht nach der geltenden Rechtslage die Erteilung von Bewilligungen für „unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften“. Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall das Kriterium der „Unwesentlichkeit“ gegeben ist, bereitet in der Praxis oft Probleme und bietet immer wieder Anlass zu Kritik, zumal die Bestimmung von Bauwerbern mitunter aus wirtschaftlichen Erwägungen -insbesondere auch im Neubaufall – zu einer Maximierung der Ausnutzung der Flächen herangezogen wird. Darüber hinaus ermöglicht § 69 derzeit – abweichend von der Überschrift der Bestimmung – zum Teil auch Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften.
An die Stelle des Kriteriums der „Unwesentlichkeit“ soll nunmehr durch die Neufassung der Bestimmung die Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zunächst davon abhängig sein, ob die Abweichung der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerspricht. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa ) soll dadurch gewährleistet werden, dass die Kompetenz des Gemeinderates zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan und ...