Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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10.6. S. 179Beispiel 6 - Aufstockung einer Schule und Errichtung eines Zubaues – mehrfache Abweichungen
Vorschriften des Plandokumentes:
Bauklasse III, zulässige Gebäudehöhe 16 m.
An Baulinien ist die Errichtung von Erkern untersagt.
Der Bebauungsplan schreibt für einen bestimmten Bereich des Bauplatzes die gärtnerische Ausgestaltung (G) vor.
Beschreibung der Abweichungen:
Die in der Bauklasse III zulässige Gebäudehöhe von 16 m wird durch die Errichtung eines weiteren Stockwerkes, in welchem vier Unterrichtsräume für Integrationsklassen untergebracht werden sollen, um 2 m überschritten.
Entgegen der Bestimmung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, wonach an allen öffentlichen Verkehrsflächen die Errichtung von Erkern an den Baulinien untersagt ist, wird die Baulinie im Eckbereich durch die Errichtung einer erkerartigen Auskragung der Aufstockung um bis zu 1,50 m überragt.
In der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche (G) soll ein mit einer Stahl-Glas-Konstruktion überdachter Verbindungsgang errichtet werden. Es handelt sich um einen Zubau zu den beiden bereits bestehenden Schulgebäuden, durch welchen eine 15 m lange und 3 m breite barrierefreie Verbindung zwischen den Gebäuden hergestellt wi...