Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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§ 133. Wirkungsbereich der Bauausschüsse der Bezirksvertretungen
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 109 (§ 133):
In dieser Bestimmung werden aus systematischen Gründen die Angelegenheiten, in denen der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung als Behörde tätig wird, sowie die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften, die bisher lediglich für Abweichungen gemäß § 69 geregelt waren, zusammengefasst.
Kommentar
Bauausschuss
Gemäß § 66b WStV besteht der Bauausschuss aus einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die mindestens zehn und höchstens 15 beträgt, und aus der gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Ausschuss gehört ferner der Bezirksvorsteher an, der jedoch kein Stimmrecht besitzt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse sind von der Bezirksvertretung aus deren Mitte auf die Dauer der Wahlperiode der Bezirksvertretung zu bestellen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
Die Größe der Bauausschüsse korreliert nur bedingt mit der flächenmäßigen bzw einwohnermäßigen Größe des jeweiligen Bezirkes:
Bezirk: 11 Mitg...