Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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§ 119. Wohngebäude; Wohnungen und deren Zugehör
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 97, 98, 99 und 100 (§ 119):
Der Begriff „Kinder- und Jugendspielplätze“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Benützung solcher Spielplätze nicht nur Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren, sondern auch Jugendlichen über dieses Alter hinaus offen steht. Die näheren Regelungen über die Ausgestaltung der Kinder- und Jugendspielplätze im Hinblick auf die unterschiedlichen Erfordernisse von Kindern und Jugendlichen werden in der Spielplatzverordnung getroffen.
Im Abs 6 wird aus systematischen Gründen der Inhalt des bisherigen § 69 Abs 1 lit p, unter Beibehaltung der maßgeblichen Kriterien, übernommen. Die Zuständigkeit zur Bewilligung dieser Ausnahme verbleibt beim Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
Kommentar
Die vor der Novelle LGB1 für Wien Nr 25/2009 in § 69 Abs 1 lit q WBO aF enthaltene Ausnahmeregelung betreffend die Errichtung von Spielplätzen findet sich nunmehr systemkonform in § 119 Abs 6 BO.
Die Gewährung dieser Ausnahme setzt einen Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers voraus, der auch das Vorliegen der Voraussetzungen zu behaupten und nachzuweisen hat.
Der Behörde, in diesem Fall dem Bauausschuss der ör...