Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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§ 81. Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 91 (§ 81 Abs 6):
Die Ergänzungen im Abs 6 tragen dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis in Einzelfällen – etwa aus stadtgestalterischen Gründen – ein Bedarf nach Errichtung von Gauben in einem das zulässige Drittel der betreffenden Gebäudefront überschreitenden Ausmaß besteht. Die Zuständigkeit zur Bewilligung einer solchen Abweichung verbleibt – wie bisher nach § 69 Abs 1 lit q – beim Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung.
Kommentar
Die vor der Novelle LGB1 für Wien Nr 25/2009 in § 69 Abs 1 lit q WBO aF enthaltene Ausnahmeregelung betreffend die Errichtung von Gauben findet sich nunmehr systemkonform in § 81 Abs 6 WBO.
Die wesentliche Änderung dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass nunmehr ein absolutes Höchstmaß der möglichen Überschreitung des Ausmaßes an Gauben festgeschrieben ist. Auch bei Vorliegen der in § 81 Abs 6 letzter Satz WBO genannten Voraussetzungen dürfen Dachgauben das Ausmaß von maximal der Hälfte der betreffenden Gebäudefront nicht überschreiten.
Voraussetzung für die Gewährung einer Ausnahme bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront ist einerseits die Tats...