Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 79. Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 86 (§ 79):
Im Hinblick auf den Entfall der bisherigen Möglichkeit, für die Überschreitung des Rauminhaltes von 50 m3 bei Schwimmbecken eine Bewilligung gemäß § 69 Abs 1 lit t zu erwirken, wird im Abs 6 zur Vermeidung unnötiger Restriktionen im Einzelfall das zulässige Gesamtausmaß des Rauminhalts solcher Schwimmbecken generell auf 60 m3 angehoben.
Kommentar
Die vor der Novelle LGB1 für Wien Nr 25/2009 in § 69 Abs 1 lit t WBO aF enthaltene Regelung betreffend das zulässige Gesamtausmaß des Rauminhalts von Schwimmbecken in Vorgärten, Abstandsflächen und sonstigen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen findet sich nunmehr systemkonform in § 79 Abs 6 WBO. Es handelt sich nun um keine Ausnahmebestimmung mehr, daher ist keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Auch besteht keine Zuständigkeit des Bauausschusses.
Die Beschränkung des Rauminhaltes stellt eine absolute Größe dar. Eine weitere, über die 60 m3 hinausgehende Vergrößerung im Wege einer Ausnahme ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich.
Fraglich ist nach dem Wortlaut („Gesamtausmaß“), ob nur Schwimmbecken zulässig sind, die zur...