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Pauer/Donner/Wedenig

Abweichungen von Bebauungsvorschriften

Praxiskommentar zur Neufassung des § 69 WBO

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1922-4

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Dokumentvorschau
Pauer/Donner/Wedenig - Abweichungen von Bebauungsvorschriften

§ 76. Bauweisen; bauliche Ausnützbarkeit

Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 83 und 84 (§ 76 Abs 10a und Abs 13):

Durch die Ergänzung des Abs 10a wird auf Fälle Bedacht genommen, in denen etwa durch die Versickerung von Niederschlagswässern negative Auswirkungen auf den bautechnischen Zustand der Fundamente des Baubestandes auf Nachbarliegenschaften zu erwarten sind oder die Beschaffenheit des Bodens (zB bei Überplattung von Verkehrswegen) eine solche Versickerung ausschließt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Baubewilligungsverfahren von der Behörde zu prüfen.

Abs 13 ermöglicht eine erhöhte bauliche Ausnützbarkeit für Gebäude, die öffentlichen Zwecken wie etwa solchen aus den Bereichen Sicherheit, Soziales, Bildung, Forschung und Kultur dienen. Durch derartige Abweichungen, über die der Bauausschuss des örtlich zuständigen Bezirksvertretung entscheidet, sollen jedoch die Intentionen des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen werden.

Kommentar

Zu § 76 Abs 10a:

Die vor der Novelle LGB1 für Wien Nr 25/2009 in § 69 Abs 1 lit s WBO aF enthaltene Ausnahmeregelung betreffend das Versiegelungsverbot findet sich nunmehr systemkonform in § 76 Abs 10a WBO.

Eine wesentliche ...

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