Abweichungen von Bebauungsvorschriften
1. Aufl. 2012
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§ 7a. Wohnzonen
Erläuternde Bemerkungen: Zu Z 5 (§ 7a):
Die im Abs 5 normierte Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen war bisher im § 69 Abs 1 lit k in Verbindung mit Abs 7 geregelt und wird, unter Beibehaltung der maßgeblichen Kriterien und der Zuständigkeit des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung, ebenso wie der bisher im § 8 Abs 2a geregelte Inhalt des Abs 6 aus systematischen Gründen in den § 7a übernommen.
Kommentar
In gemischten Baugebieten gilt die Ausnahmemöglichkeit des ersten Halbsatzes nicht. Wie sich aus dem Wort „weiters“ ergibt, sind nach dem zweiten Halbsatz auch dann Ausnahmen zu erteilen, wenn der erste Halbsatz dies nicht zuließe. Die Sicherstellung der tatsächlichen Schaffung und gegebenenfalls, insbesondere außerhalb einer Wohnzone, weitere Erhaltung des anderen Wohnraumes erscheint fraglich (Konsenswidrigkeit nach § 129 Abs 10, weil die WBO das Bauvorhaben zwingend als eine Einheit ansieht, oder gegebenenfalls Wiederaufnahme des Bewilligungsverfahrens) (Moritz, BO Wien, Kurzkommentar4, 61).
80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschoße
Mit der BO-Novelle 1992, in Kraft getreten am , wurde der Wohnraumschutz auch für den Neubaufall v...