BTVG | Bauträgervertragsgesetz
3. Aufl. 2016
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§ 11 Pfandrechtliche Sicherung
Diese Bestimmung wurde 2008 nicht novelliert.
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Ein weiteres Sicherungsinstrument für die Zahlungen des Erwerbers, die dieser aufgrund des Bauträgervertrags geleistet hat, ist die pfandrechtliche Sicherstellung der Rückforderungsansprüche des Erwerbers durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer Liegenschaft.
Dieses Sicherungsmodell ist typischerweise auf gemeinnützige Bauträger, die über Liegenschaftsvermögen verfügen, das nicht gleichzeitig verbaut wird, zugeschnitten, aber auch gewerbliche Bauträger mit entsprechendem Liegenschaftsvermögen können sich dieses Modells bedienen und dadurch die Zahlung nach Ratenplan vermeiden.
Dieses Sicherungsinstrument ist aber in der Praxis seit Inkrafttreten des BTVG ebenso wie die Sicherung durch Versicherungsvertrag von ganz untergeordneter Bedeutung geblieben (Pittl, BTVG2 122).
2
Das Pfandrecht ist akzessorisch, daher müssen Rechtsgrund, Gläubiger und Schuldner im Pfandvertrag feststehen (Engin-Deniz2, Rz 1 zu § 11; , SZ 52/147 = JBl 1980, 595).
3
Auch beim pfandrechtlichen Sicherungsmodell muss zwingend ein Treuhänder bestellt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
Den...