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Gartner

BTVG | Bauträgervertragsgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1788-6

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Gartner - BTVG | Bauträgervertragsgesetz

§ 6 Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

Diese Bestimmung wurde 2008 nicht novelliert.

A. Kommentierung

Allgemeines

1

Zusätzlich zu den „normalen“ Rücktrittsrechten des Bauträgers als Vertragspartner gemäß den § 918 ff ABGB wurde im § 6 ein gesondertes Rücktrittsrecht des Bauträgers für die „Anfangsphase“ des Vertrages vorgesehen, das im Gegensatz zu den genannten gesetzlichen Rücktrittsrechten im Bauträgervertrag oder im Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag vereinbart werden kann.

Aus der Verwendung des Wortes „nur“ im § 6 Abs. 1 folgt, dass andere Rücktrittsrechte des Bauträgers nicht vereinbart werden dürfen (davon ausgenommen sind „Vereinbarungen“ über die ohnehin bestehenden gesetzlichen Rücktrittsrechte gemäß § 918 ff. ABGB, siehe dazu auch Engin-Deniz2, Rz 1 zu § 6; Pittl, BTVG, § 6, 74).

Insbesondere darf ein Rücktrittsrecht des Bauträgers für den Fall vereinbart werden, dass der Erwerber bei Fälligkeit ihm obliegende Zahlungen, die er nach den Bestimmungen des BTVG schuldet, nicht leistet und damit den Bauträgervertrag verletzt (was die gesetzlichen Rücktrittsrechte gemäß § 918 ABGB ohnehin auslösen würde).

Gegenüber § 6 dürfen keine erweiterten Rücktrittsrechte vereinbart werden, insbesondere ein sofortiges Rücktrit...

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