BTVG | Bauträgervertragsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Diese Bestimmung wurde 2008 nicht novelliert.
A. Kommentierung
Allgemeines, Definition des Bauträgers
1
Gegenstand des Bauträgervertrags ist eine Vereinbarung, mit der jemand – der Bauträger – jemandem anderen – dem Erwerber – Alleineigentum, „bloßes“ ideelles Miteigentum, Wohnungseigentum, ein Baurecht, ein Bestandrecht oder ein sonstiges Nutzungsrecht an einem Gebäude, einer Wohnung oder an Geschäftsräumen verschafft.
Der Bauträgervertrag ist dabei ein typengemischter Vertrag, der je nach konkreter Ausgestaltung kaufvertragliche und werkvertragliche Elemente enthält (Aufner/S. Bydlinski, BTVG2, § 1 Rz 1; Böhm/Pletzer, Rz 3 zu § 2; Pittl, BTVG, § 2, 33).
Ein Bauträgervertrag liegt auch dann vor, wenn der Erwerber vom Bauträger selbst die bebaute Liegenschaft oder nur Liegenschaftsanteile mit einem zu errichtenden oder fertig zu stellenden Wohnungseigentumsobjekt erhält, wobei es gleichgültig ist, ob der Bauträger als Liegenschaftseigentümer den Bau selbst herstellt oder durch von ihm beauftragte Professionisten herstellen lässt (Böhm/Pletzer, Rz 5 zu § 2), in einem solchen Fall ist der Bauträgervertrag immer auf Verschaffung der entsprechenden Rechtsstellung samt Eigentum...