BTVG | Bauträgervertragsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 17 Strafbestimmungen
Diese Bestimmung wurde 2008 nicht novelliert.
A. Kommentierung
1
Unmittelbarer Täter im Sinn dieser Bestimmung kann nur der Bauträger sein.
Der Vertragserrichter und/oder Treuhänder verantwortet allenfalls Beitragstäterschaft.
2
Strafbar ist der Täter, der einen Vertrag errichtet oder errichten lässt, der gegen § 3 oder § 4 verstößt, also jeder mündliche oder konkludente Abschluss des Bauträgervertrages.
Strafbar ist auch der Bauträger, der einen Vertrag abschließt, der nicht sämtlichen Inhaltserfordernissen des § 4 Abs. 1 genügt (Böhm/Pletzer, Rz 3 zu § 17).
3
Neben der Vereinbarung gesetzwidriger Zahlungen ist nach § 17 Z 2 auch das bloße Fordern oder Entgegennehmen solcher Leistungen verboten und strafbar.
Auch wenn Zahlungen gefordert werden, die mangels vollständiger Erfüllung der Sicherungspflicht nicht fällig sind (z.B. dem Ratenplan vorauseilen, ohne anderweitig hinreichend sichergestellt zu sein) oder aufgrund eines nichtigen Bauträgervertrages erfolgen. Das Verbot umfasst auch Zahlungen an Dritte im Sinne des § 1 Abs. 1, wenn diese vom Bauträger „vorgegeben“ sind und diese Zahlungen gemäß § 7 vom Bauträger zu sichern sind.
4
Die Z 3 bestraft den Abschluss eines Baut...